I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Vormerkung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte die 1968 geborene Klägerin im November 2010 die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für
C. (geb. xx. November 2008) für die Zeit vom 14. Januar 2009 bis 10. Juli 2010
und
D. (geb. xx. April 2008) vom 19. Juni 2009 bis 30. Dezember 2009
sowie für
E. (geb. xx. April 2007) für die Zeit ab dem 26. März 2010 bis auf Weiteres.
Ergänzend führte sie unter Beifügung einer Bescheinigung des Kreises Offenbach, Fachdienst Jugend und Soziales, Adoptions- und Pflegekinderdienst vom 19. November 2010 aus, dass sie die Kinder C. und D. in den geltend gemachten Zeiten jeweils nach Inobhutnahme durch das Jugendamt in Bereitschaftspflege betreut habe.
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