BSG - Urteil vom 24.10.2013
B 13 R 1/13 R
Normen:
SGB VI § 57 S. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 15
DStR 2013, 14
DStR 2014, 495
DStRE 2014, 637
NZS 2014, 140
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 660/08
SG Bayreuth, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 4166/07

Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine selbständige freiberufliche Rechtsanwältin; Versicherungspflicht in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung

BSG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen B 13 R 1/13 R

DRsp Nr. 2013/25179

Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine selbständige freiberufliche Rechtsanwältin; Versicherungspflicht in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Selbstständigen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind, nur bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 57 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ihrer Tochter L. auch für jene Zeiträume, in denen bei ihr keine Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung vorliegen.

Die 1962 geborene Klägerin ist seit 2.10.1989 als Rechtsanwältin in Vollzeit selbständig (freiberuflich) tätig und Pflichtmitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV). Sie ist die Mutter von L. (geboren 1996) sowie der Zwillinge S. und A. (beide geboren 2000). Im September 2006 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.