LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.01.2013
L 1 R 118/11
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB VI § 55;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 310/07

Vormerkung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Studium an der Parteihochschule des Zentralkomitees der KPdSU Moskau

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 1 R 118/11

DRsp Nr. 2013/16421

Vormerkung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Studium an der Parteihochschule des Zentralkomitees der KPdSU Moskau

1. Ein Studium an der Parteihochschule des Zentralkomitees der KPdSU Moskau scheidet nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI als Beitragszeit aus, wenn für das Studium ein Beschäftigungsverhältnis unterbrochen worden ist. 2. Die Zahlung von FDGB- sowie SED-Beiträgen beweist nicht die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. 3. Das SGB VI – wie zuvor schon das Angestelltenversicherungsgesetz – erkennt Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten an, sondern – nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen – als Anrechnungszeiten. Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB VI § 55;

Tatbestand: