Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit Bescheid vom 19.8.1976 vorgemerkte Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten) wegen Schulausbildung - hier: die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 - bei der dem Kläger gewährten Altersrente ab 1.4.2006 weiterhin zu berücksichtigen.
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