Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei außertariflicher kurzzeitiger Beschäftigung als Busfahrer
LSG Chemnitz, Urteil vom 27.04.2007 - Aktenzeichen L 8 AL 26/04
DRsp Nr. 2007/20500
Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei außertariflicher kurzzeitiger Beschäftigung als Busfahrer
Schließt ein nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit einem Busunternehmer einen Arbeitsvertrag, wonach nur die reinen Fahrzeiten von weniger als 15 Stunden wöchentlich, nicht hingegen Stand- und Wartezeiten als zu vergütende Arbeitszeit anzusehen sind, so ist Arbeitslosigkeit nach § 118SGB III zu bejahen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]