Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. Juni 1999, 25. April 2000 bis 17. Juni 2000 und 10. Mai 2001 bis 30. Juni 2001 in Höhe von insgesamt 3.273,48 EUR streitig.
Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das er am 1. Juli 1999 von seinen Eltern nach § 2049 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übernommen hat (Übergabevertrag vom 22. Juni 1999). In der streitbefangenen Zeit beschäftigte er die Beigeladene Ziff. 1 als Helferin bei der Spargelernte gegen eine Vergütung von 4.755,-- DM im Jahr 1999, 4.835,-- DM im Jahr 2000 und 6.090,-- DM im Jahr 2001.
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