LSG Bayern - Urteil vom 23.02.2022
L 19 R 25/21
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGB X § 35; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 575/20

Vorliegen eines Verwaltungsaktes durch eine RentenanpassungsmitteilungRegelungsinhalt einer RentenanpassungsmitteilungAnspruch auf höhere Altersrente

LSG Bayern, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen L 19 R 25/21

DRsp Nr. 2023/5521

Vorliegen eines Verwaltungsaktes durch eine Rentenanpassungsmitteilung Regelungsinhalt einer Rentenanpassungsmitteilung Anspruch auf höhere Altersrente

Bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränkt sich dieser inhaltlich lediglich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGB X § 35; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente hat. Angefochten ist der Anpassungsbescheid im Rahmen der Rentenanpassung zum 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2020.

Der am 23.09.1940 geborene Kläger bezieht seit dem 01.10.2005 von der Beklagten eine Regelaltersrente. Mit Bescheid von Juli 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Leistungen ab dem 01.07.2020 angehoben würden. Der Kläger erhalte eine monatliche Rente in Höhe von 675,79 € zuzüglich eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 53,05 €, mithin insgesamt als laufende Zahlung 728,84 € (gegenüber einem bisherigen Zahlbetrag von 704,54 € monatlich).