OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.07.2015
3 K 236/13
Normen:
KAG § 8; LSA-GO § 6 II 1; LSA-LKO § 4; LSA-LKO § 6; LSA-RettDG § 7 II; LSA-RettDG § 39 ff; SGB V § 60; SGB V § 133; VwGO § 47 II 1;

Vorliegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot bei kommunalen Entgeltsatzungen und Gebührensatzungen; Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag; Notwendigkeit der Fortschreibung der Rettungsdienstbereichsplans; Zuweisung von finanziellen Mitteln an die kommunalen Aufgabenträger zur Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes; Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der getätigten Investitionen bzgl. Verstoßes gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Rettungsdienstleistungen

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 3 K 236/13

DRsp Nr. 2016/4198

Vorliegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot bei kommunalen Entgeltsatzungen und Gebührensatzungen; Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag; Notwendigkeit der Fortschreibung der Rettungsdienstbereichsplans; Zuweisung von finanziellen Mitteln an die kommunalen Aufgabenträger zur Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes; Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der getätigten Investitionen bzgl. Verstoßes gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Rettungsdienstleistungen

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn die aufgrund der Entgelt- bzw. Gebührensatzungen geleisteten Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ausdrücklich "unter dem Vorbehalt der Rückforderung" erfolgt sind und die an den Patienten als "Entgeltschuldner" gerichteten Bescheide noch nicht bestandskräftig sind.2. Zur Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Zitiergebot gem. Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf LSA und Art. 80 Abs. 1 GG bei kommunalen Entgelt- und Gebührensatzungen.3. Zur notwendigen Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplans.