VG Bayreuth, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 16.183
Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs bei Eintritt einer Mangelsituation des Minderjährigen infolge des Nichthandelns der leiblichen Eltern; Freiwillige Deckung des Bedarfs durch einen Verwandten (hier: Großmutter); Notwendigkeit der Deckung des Bedarfs durch die Jugendhilfe; Gewährung von Vollzeitpflege für ein Kind durch dessen Großmutter als Pflegeperson
VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 12 C 16.1162
DRsp Nr. 2016/14303
Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs bei Eintritt einer Mangelsituation des Minderjährigen infolge des Nichthandelns der leiblichen Eltern; Freiwillige Deckung des Bedarfs durch einen Verwandten (hier: Großmutter); Notwendigkeit der Deckung des Bedarfs durch die Jugendhilfe; Gewährung von Vollzeitpflege für ein Kind durch dessen Großmutter als Pflegeperson
Ein erzieherischer Bedarf (§ 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) liegt vor, wenn infolge des Nichthandelns der leiblichen Eltern eine Mangelsituation des Minderjährigen eintritt, die Eltern also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken. Unerheblich ist, ob ein Verwandter - hier die Großmutter - diesen Bedarf freiwillig deckt. Denn dadurch entfällt nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilien herrührende Bedarf, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch die Jugendhilfe (BVerwG BeckRS 2015, 41918).Ein erzieherischer Bedarf liegt bei Ausfall der Erziehungsleistungen durch Krankheit oder Tod eines Elternteils vor, ein zusätzliches Erziehungdefizit ist nicht erforderlich.Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern durch die Großeltern setzt nicht voraus, dass sie ihre Betreuung ohne Entlohnung einstellen würden (BVerwG BeckRS 2015, 41918).
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