OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.02.2014
4 LB 231/12
Normen:
WoGG § 13; WoGG § 25 Abs. 1 S. 1-2; WoGG § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2; WoGG § 27 Abs. 4; SGB X § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 499
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1851/10

Vorliegen einer maßgeblichen Änderung der Einkommensverhältnisse hinsichtlich Beurteilung durch Gegenüberstellung der neuen Verhältnisse bzgl. des Bewilligungsbescheids; Neufestsetzung von Wohngeldleistungen in niedrigerer Höhe und Rückforderung zu viel erbrachter Wohngeldleistungen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 4 LB 231/12

DRsp Nr. 2014/3970

Vorliegen einer maßgeblichen Änderung der Einkommensverhältnisse hinsichtlich Beurteilung durch Gegenüberstellung der neuen Verhältnisse bzgl. des Bewilligungsbescheids; Neufestsetzung von Wohngeldleistungen in niedrigerer Höhe und Rückforderung zu viel erbrachter Wohngeldleistungen

1. Bei der Beurteilung, ob eine maßgebliche Änderung der Einkommensverhältnisse im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG vorliegt, sind die neuen Verhältnisse den Verhältnissen gegenüberzustellen, auf denen der (bisherige) Bewilligungsbescheid für den jeweiligen Bewilligungszeitraum beruht.2. Aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ergibt sich nicht, dass sich die Einkommensverhältnisse erst nach Beginn des Bewilligungszeitraums geändert haben müssen. Die Änderung kann auch vor Beginn des Bewilligungszeitraums eingetreten sein, sofern sie im Bewilligungszeitraum fortwirkt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 3. März 2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.