BSG - Beschluß vom 25.08.2004
B 10 KG 3/03 B
Normen:
EG Art. 234 Abs. 2 Art. 234 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 14 KG 6/03 - 30.09.2003,
SG Nürnberg, vom 11.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KG 93/97

Vorlagepflicht und Vorlageberechtigung nach Art. 234 Abs. 3 EGV

BSG, Beschluß vom 25.08.2004 - Aktenzeichen B 10 KG 3/03 B

DRsp Nr. 2005/1040

Vorlagepflicht und Vorlageberechtigung nach Art. 234 Abs. 3 EGV

Eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EGV haben nur letztinstanzliche Gerichte, andere Gerichte können vorlegen. Dabei geht ein LSG nur dann Verfahrensfehlerhaft vor, wenn Instanzgerichte über die Vorlage nicht frei entscheiden könnten, sondern eine Ermessensentscheidung zu treffen hätten und hier ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorläge. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EG Art. 234 Abs. 2 Art. 234 Abs. 3 ;

Gründe:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld ab 1. Januar 1996.