LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2005
9 TaBV 175/04
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 2 § 109 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/03

Vorlage von Sonderbilanzen zum Sonderbetriebsvermögen des Komplementärs im Wirtschaftsausschuss

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 175/04

DRsp Nr. 2006/1575

Vorlage von Sonderbilanzen zum Sonderbetriebsvermögen des Komplementärs im Wirtschaftsausschuss

»Der Arbeitgeber (Kommanditgesellschaft) ist gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss auch Sonderbilanzen zum Sonderbetriebsvermögen des Komplementärs mitsamt Sonderbetriebseinnahmen, Sondervergütungen, Sonderbetriebsausgaben vorzulegen (hier: Sondervergütung aus Pacht und Darlehenszinsen), jedoch ohne die Teile, die den Finanzierungsaufwand, die Belastungen und die persönlichen steuerlichen Verhältnisses des Komplementärs betreffen.«

Normenkette:

BetrVG § 106 Abs. 2 § 109 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs betreffend die Vorlage von Sonderbilanzen an den Wirtschaftsausschuss.

Die Beteiligte zu 2) und Arbeitgeberin betreibt eine Klinik, der Beteiligte zu 1) ist der dort gewählte Betriebsrat. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Arbeitgeberin zur Herausgabe von Sonderbilanzen an den Wirtschaftsausschuss verpflichtet ist. Aus diesem Grund rief der Betriebsrat die Einigungsstelle an. Diese wies die Anträge des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Wirtschaftsausschuss u.a. die Sonderbilanzen für die Jahre 1996 bis 2002 vorzulegen, am 12. Dez. 2003 zurück.