LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.03.2012
1 Ta 24/12
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2256/07

Vorlage von Nachweisen und Belegen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe; Übermaßverbot bei der Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 24/12

DRsp Nr. 2012/5961

Vorlage von Nachweisen und Belegen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe; Übermaßverbot bei der Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse

Insbesondere im PKH-Nachprüfungsverfahren von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt das allgemeine Übermaßverbot, das einer unverhältnismäßigen Ausforschung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei entgegensteht (ebenso LAG Schleswig-Hostein, Beschl. v. 23.05.2011 - 3 Ta 32/11).

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2011 - 9 Ca 2256/07 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.