OVG Sachsen - Beschluss vom 19.05.2010
1 B 89/10
Normen:
BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1; BAföG § 15a Abs. 3; BAföG § 48 Abs. 1 S. 1; BAföG § 48 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 54/10

Vorlage von Leistungsnachweisen zu einem späteren Zeitpunkt bei Vorliegen von eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Tatsachen bei Beantragung von Ausbildungsförderung

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 B 89/10

DRsp Nr. 2010/12678

Vorlage von Leistungsnachweisen zu einem späteren Zeitpunkt bei Vorliegen von eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Tatsachen bei Beantragung von Ausbildungsförderung

1. Die Annahme schwerwiegender Gründe i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kommt auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung nicht weiterführen kann oder wenn er wegen Misslingens laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sind, nach der Studienorganisation erstmals ein Studienhalbjahr wiederholen muss. Des Weiteren können schwerwiegende Gründe vorliegen, wenn das erstmalige Misslingen eines Leistungsnachweises, der für die Zulassung für die Zwischenprüfung erforderlich ist, in Rede steht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dies zu einer nachhaltigen Verzögerung im Ablauf der Ausbildung führen kann.2. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Tenor