1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.12.2008, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf ihm mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.10.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. bewilligt worden ist, ohne dass dem Kläger die ratenweise Rückzahlung der Prozesskosten an die Staatskasse auferlegt worden ist.
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