LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.03.2009
7 Ta 44/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1897/07

Vorlage von Belegen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 44/09

DRsp Nr. 2009/10724

Vorlage von Belegen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Der Antragsteller hat auch im Überprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe (wie bei einem Erstantrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Belege vorzulegen, wenn er höhere Ausgaben geltend macht.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.12.2008, Az.: 2 Ca 1897/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf ihm mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.10.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. bewilligt worden ist, ohne dass dem Kläger die ratenweise Rückzahlung der Prozesskosten an die Staatskasse auferlegt worden ist.