LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.04.2008
L 9 AS 111/08 ER
Normen:
SGB X § 44; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AS 1862/07 ER

Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 111/08 ER

DRsp Nr. 2009/11106

Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Wirkt eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X derart in die Gegenwart und Zukunft, dass dem Antragsteller die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes unter Abwägung aller Interessen nicht zumutbar ist, so ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG grundsätzlich möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Rücknahme einer Leistungskürzung seiner Arbeitslosengeld II (Alg II)-Zahlungen rückwirkend seit dem 19. Oktober 2006 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach Stellung eines Überprüfungsantrages gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).