LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2008
L 7 B 170/07 KA ER
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 6 § 85 Abs. 4 S. 9 ; SGG § 86b Abs. 1 § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 543/07

Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Honorarfestsetzung, aufschiebende Wirkung bei Bescheiden über die Kürzung des Individualbudgets

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen L 7 B 170/07 KA ER

DRsp Nr. 2008/16889

Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Honorarfestsetzung, aufschiebende Wirkung bei Bescheiden über die Kürzung des Individualbudgets

1. Die Frage, ob der Antragsteller bei Eintritt der aufschiebenden Wirkung überhaupt eine vorteilhafte Rechtsposition zurückverlangt, ist bei der Abgrenzung zwischen dem Antrag auf Anordnung, Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 SGG und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG auch entscheidend. 2. Die in § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 85 Abs. 4 S. 9 SGB V enthaltene Regelung, wonach "Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung" keine aufschiebende Wirkung entfalten, erfasst auch einen Bescheid über die Kürzung des Individualbudgets. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: