LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.05.2007
L 5 ER 119/07 KR
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB V § 275 ; SGG § 86b ;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 ER 115/07 KR

Vorläufiger Rechtsschutz, abschließende Prüfung durch das Gericht bei schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen L 5 ER 119/07 KR

DRsp Nr. 2007/20459

Vorläufiger Rechtsschutz, abschließende Prüfung durch das Gericht bei schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen

Art. 19 Abs. 4 GG stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Die Gerichte müssen in solchen Fällen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt nur dann, wenn ein Versicherter gegenüber dem Leistungsträger alles getan hat, um diesem die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB V § 275 ; SGG § 86b ;