LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.04.2022
L 28 KR 8/22 BER
Normen:
SGG §§ 172 ff.; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 176/21

Vorläufiger Austausch einer vorhandenen HilfsmittelversorgungFortschreitende und beinbetonte Tetraparese aufgrund ursächlich nicht heilbarer progressiver Muskeldystrophie mit fortschreitendem myopatischen SyndromLeistungen zum Zweck eines BehinderungsausgleichsRecht auf persönliche Mobilität

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen L 28 KR 8/22 BER

DRsp Nr. 2022/10175

Vorläufiger Austausch einer vorhandenen Hilfsmittelversorgung Fortschreitende und beinbetonte Tetraparese aufgrund ursächlich nicht heilbarer progressiver Muskeldystrophie mit fortschreitendem myopatischen Syndrom Leistungen zum Zweck eines Behinderungsausgleichs Recht auf persönliche Mobilität

1. Austausch einer vorhandenen Hilfsmittelversorgung mit dem elektrischen Zusatzantrieb "WheelDrive" durch den restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb "E-Motion M25" zur Nutzung an einem vorhandenen manuellen Rollstuhl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.2. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel trotz bereits erfolgter Versorgung mit einer aus Sicht der Krankenkasse zuvor erfolgten höherwertigen Versorgung kann erforderlich sein, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund der individuellen Krankheitsentwicklung nicht mehr die angemessene Versorgung darstellt, weil dieses dem behinderten Menschen nicht mehr die Möglichkeit gibt, sich selbständig im Wohnumfeld zu bewegen und notwendige Bedürfnisse ohne Hilfe durch andere Personen zu befriedigen.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2021 wird aufgehoben .