LSG Thüringen - Beschluss vom 09.08.2011
L 6 R 997/11 B ER
Normen:
SGB XII; SGB II; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1481/11

Vorläufige Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsgrund

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen L 6 R 997/11 B ER

DRsp Nr. 2012/4815

Vorläufige Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsgrund

Ein Anordnungsgrund für die vorläufige Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, weil es einer Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt durch entsprechende Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem SGB II bzw nach SGB XII sicher zu stellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGB XII; SGB II; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.