Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
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