LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2014
L 7 AS 957/14 B ER
Normen:
Verordnung (EG) 883/2004 v. 29.04.2004 Art. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1382/14

Vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Regelbedarfen ohne Kosten der Unterkunft für rumänische StaatsangehörigeEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 957/14 B ER

DRsp Nr. 2014/11606

Vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Regelbedarfen ohne Kosten der Unterkunft für rumänische Staatsangehörige Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

Die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist umstritten und noch nicht einheitlich beantwortet und kann aufgrund ihrer Komplexität im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht abschließend beurteilt werden, sodass anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Tenor wird klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird für die Zeit vom 14.04.2014 bis zum 30.06.2014 vorläufig verpflichtet, den Antragstellern die Regelbedarfe ohne Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus L beigeordnet.

Normenkette:

Verordnung (EG) 883/2004 v. 29.04.2004 Art. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.