LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2014
L 7 AS 321/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 39; SGG § 77; SGB X § 24; SGB X § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 316/14

Vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Grundsicherung und Bewilligung von ProzesskostenhilfeAufenthaltserlaubnis mit wohnsitzbeschränkender AuflageAufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung wegen WohnsitzbeschränkungInteressenabwägungGebot effektiven Rechtsschutzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 321/14 B ER

DRsp Nr. 2014/6564

Vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Grundsicherung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe Aufenthaltserlaubnis mit wohnsitzbeschränkender Auflage Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung wegen Wohnsitzbeschränkung Interessenabwägung Gebot effektiven Rechtsschutzes

1. In die Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung ist neben den allgemeinen Abwägungsaspekten die Wertung des § 39SGB II einzustellen, wonach dem sofortigen Vollziehungsinteresse grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist. 2. Bei der Prüfung des Antrags auf aufschiebende Wirkung können zwischen den Beteiligten umstrittene ausländer- und aufenthaltsrechtliche Fragestellungen der Entscheidung im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Tenor