LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.05.2019
L 11 AS 209/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 82/19

Vorläufige Leistungsbewilligung nach dem SGB IIBerücksichtigung einer Auslandsimmobilie als verwertbares VermögenTheoretische Verkaufsmöglichkeit von Auslandsvermögen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 209/19 B ER

DRsp Nr. 2019/10640

Vorläufige Leistungsbewilligung nach dem SGB II Berücksichtigung einer Auslandsimmobilie als verwertbares Vermögen Theoretische Verkaufsmöglichkeit von Auslandsvermögen

Allein eine noch nicht realisierte und damit lediglich theoretische Möglichkeit der Verwertung von Auslandsvermögen lässt eine aktuell tatsächlich bestehende Hilfebedürftigkeit nicht entfallen, weil bei fehlenden bereiten Mitteln nicht auf lediglich fiktiv vorhandenes Einkommen verwiesen werden darf.

Der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. März 2019 wird geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Monate Mai bis August 2019 vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens S 24 AS 1775/18 (Sozialgericht Braunschweig) 650,00 Euro pro Monat zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Der Antrag, den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 12;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem () zu gewähren.