Der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. März 2019 wird geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Monate Mai bis August 2019 vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens S
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Der Antrag, den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
I. Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen nach dem () zu gewähren.
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