LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2022
L 18 AS 12/22 B ER
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 7290/21

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsLeistungsausschluss für UnionsbürgerVerfestigung eines Aufenthalts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 12/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15002

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungsausschluss für Unionsbürger Verfestigung eines Aufenthalts

Bei Ausländern kann auch ohne Aufenthaltsrecht und finanzielle Absicherung ihrer Existenz nach Ablauf eines fünfjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik von einer Verfestigung des Aufenthaltes ausgegangen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1; SGG § 193;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antragsgegner zu Recht im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 13. Dezember 2021 (Eingang des Rechtsschutzantrags) bis zum 12. Juni 2022 einstweilen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der ausgeworfenen Höhe zu gewähren.