LSG Bayern - Beschluss vom 17.05.2018
L 7 AS 213/18 B ER
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 79/18

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Eilrechtsschutz bei bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheiden

LSG Bayern, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 213/18 B ER

DRsp Nr. 2019/9474

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Eilrechtsschutz bei bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheiden

Nach einer bindenden Hauptsacheentscheidung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig, weil es dann keine Rechtsposition mehr gibt, die bis zur bindenden Hauptsacheentscheidung vorläufig gesichert werden könnte.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

I.