Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2018 abgeändert. Der Klägerin wird hinsichtlich der Anfechtung des Aufhebungsbescheides vom 12.07.2017 sowie des Erstattungs- und Aufrechnungsbescheides vom 12.07.2017 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus J beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
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