LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.07.2018
L 19 AS 616/18 B
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 1233/17

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAuslegung eines Bescheides nach dem Empfängerhorizont eines verständigen BeteiligtenZweifel in Bezug auf eine vorläufige Leistungsbewilligung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 616/18 B

DRsp Nr. 2018/10939

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Auslegung eines Bescheides nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten Zweifel in Bezug auf eine vorläufige Leistungsbewilligung

1. Entscheidendes Kriterium für die Auslegung eines Bescheides ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat.2. Verbleiben Zweifel darüber, ob und inwieweit eine vorläufige Bewilligung vorliegt, muss grundsätzlich in allen zweifelhaften Punkten von einer endgültigen ausgegangen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2018 abgeändert. Der Klägerin wird hinsichtlich der Anfechtung des Aufhebungsbescheides vom 12.07.2017 sowie des Erstattungs- und Aufrechnungsbescheides vom 12.07.2017 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus J beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3 S. 1 ;

Gründe

I.