LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.08.2015
L 6 AS 138/15 B ER
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 136/15

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für EU-AusländerAutomatischer LeistungsausschlussEuroparechtskonformität

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 138/15 B ER

DRsp Nr. 2015/17496

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für EU-Ausländer Automatischer Leistungsausschluss Europarechtskonformität

1. Für den Personenkreis der EU-Ausländer, die bereits in den Arbeitsmarkt eingetreten sind und sich nunmehr (erneut) auf Arbeitsuche befinden, kann unter Berücksichtigung der Schlussanträge des Generalanwalts in dem Verfahren B (EuGH, Schlussanträge vom 26. März 2015, Rs. C-67/14, Celex-Nr. 62014CC0067) ein automatischer Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen das Unionsrecht verstoßen. 2. Bei ihnen muss individuell geprüft werden, ob durch eine konkrete Beschäftigungssuche (weiterhin) eine Verbindung zu dem Aufnahmemitgliedstaat besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 6. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe