LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.04.2022
L 18 AS 312/22 B ER
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3; AEUV Art. 18; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 202 AS 1306/22

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen UnionsbürgerNichteheliche Lebensgemeinschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 312/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15004

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Unionsbürger Nichteheliche Lebensgemeinschaft

1. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden vom Familiennachzug nicht erfasst, so dass die Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG grundsätzlich versperrt ist. 2. Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV gilt nicht absolut und ausnahmslos.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3; AEUV Art. 18; SGG § 193;

Gründe