Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen, soweit er die Zahlung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2016 betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., zu bewilligen, wird abgelehnt.
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