LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.06.2016
L 25 AS 1331/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 6554/16

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIEU-AusländerMinderjährige Unionsbürger und ihre ElternGleichbehandlungsgrundsatz

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 1331/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11809

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II EU-Ausländer Minderjährige Unionsbürger und ihre Eltern Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Es wird vertreten, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG finde aufgrund des in Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union statuierten Gleichbehandlungsgrundsatzes auf minderjährige Unionsbürger und ihre Eltern Anwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - L 19 AS 1713/15 -). 2. Dem ist zumindest im Eilverfahren auch unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 GG zu folgen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen, soweit er die Zahlung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2016 betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe: