Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 6. Mai 2022 bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Die frist- und formgerecht (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) erhobene Beschwerde des polnischen Antragstellers, mit der dieser sein Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab Antragstellung beim Sozialgericht, hilfsweise Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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