LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.05.2022
L 8 AS 449/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 638/22

Vorläufige Leistungen nach dem SGB XIIAufenthalt in der Bundesrepublik allein zum Zwecke der ArbeitsucheObdachlose PersonHilfebedürftiger Ausländer

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen L 8 AS 449/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15079

Vorläufige Leistungen nach dem SGB XII Aufenthalt in der Bundesrepublik allein zum Zwecke der Arbeitsuche Obdachlose Person Hilfebedürftiger Ausländer

Eine Härtefallregelung soll sicherstellen, dass auch über das Niveau von Überbrückungsleistungen hinausgehende Bedarfe im Einzelfall gedeckt werden können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 6. Mai 2022 bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGG § 193;

Gründe

Die frist- und formgerecht (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) erhobene Beschwerde des polnischen Antragstellers, mit der dieser sein Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab Antragstellung beim Sozialgericht, hilfsweise Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.