LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2016
L 32 AS 1688/16 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 207 AS 7971/16

Vorläufige Leistungen nach dem SGB IIRückwirkende Feststellung einer einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden besonderen DringlichkeitGebot des effektiven RechtsschutzesAusnahmecharakter

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen L 32 AS 1688/16 B ER

DRsp Nr. 2016/18181

Vorläufige Leistungen nach dem SGB II Rückwirkende Feststellung einer einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden besonderen Dringlichkeit Gebot des effektiven Rechtsschutzes Ausnahmecharakter

1. In einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet; dies ergibt sich daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. 2. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen, denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.