LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.01.2018
L 23 SO 280/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 145 SO 1717/17 ER

Vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIFehlende Glaubhaftmachung eines AnordnungsgrundesVorhandenes Einkommen und Vermögen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.01.2018 - Aktenzeichen L 23 SO 280/17 B ER

DRsp Nr. 2022/10477

Vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Vorhandenes Einkommen und Vermögen

Kein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der bewilligten Wohngeldleistung und der Ansprüche auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 193;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – zu verpflichten.