Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – zu verpflichten.
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