LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 06.05.2019
L 16 KR 121/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 18/19

Vorläufige Kostenübernahme einer extrakorporalen Lipid-Apherese-TherapieAbwägung widerstreitender InteressenGrundsätzliche Leistungsgewährung bei der Gefahr irreparabler Folgen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 121/19 B ER

DRsp Nr. 2019/8467

Vorläufige Kostenübernahme einer extrakorporalen Lipid-Apherese-Therapie Abwägung widerstreitender Interessen Grundsätzliche Leistungsgewährung bei der Gefahr irreparabler Folgen

1. Für einen Anordnungsanspruch in Eilverfahren, in denen Leistungsansprüche eines Versicherten gegen eine gesetzliche Krankenkasse streitig sind, ist eine lediglich summarische Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend. 2. Besteht die Gefahr, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten sich jederzeit verwirklichen kann, sind zeitraubende Ermittlungen wie medizinische Begutachtungen nicht angezeigt, sondern es muss eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden. 3. Bei Gefahr des Todes oder bei schweren oder irreversiblen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens sind die begehrten Leistungen regelmäßig zu gewähren.