SG Düsseldorf, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 3854/14
Vorläufige Gewährung von SGB II-Leistungen für EU-AusländerEntscheidung bei anhängigem VorlageverfahrenVereinbarkeit eines Leistungsausschlusses mit europäischem Gemeinschaftsrecht
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 2085/14 B ER - Aktenzeichen L 6 AS 2086/14 B
DRsp Nr. 2015/2733
Vorläufige Gewährung von SGB II -Leistungen für EU-AusländerEntscheidung bei anhängigem VorlageverfahrenVereinbarkeit eines Leistungsausschlusses mit europäischem Gemeinschaftsrecht
1. Nach der über § 40 Abs. 2 Nr. 1SGB II anwendbaren Vorschrift des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist.2. Der Anspruch auf vorläufige Leistungen entfällt nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGB III bei Erlass eines Ablehnungsbescheides erst dann, wenn kein Vorlageverfahren mehr anhängig ist (oder durch die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides feststeht, dass keine Leistungen zustehen). Denn § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGB III ermächtigt dazu, eine "Zwischenregelung" zu treffen, bis die Rechtsfragen, die zu Grund, Höhe oder Dauer des Anspruchs entscheidungserheblich sein müssen, geklärt sind.3. Die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit europäischem Gemeinschaftsrecht ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - C 333/13 (in Sa. Dano) weiterhin von entscheidungserheblicher Bedeutung.
Tenor
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