LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2014
L 7 AS 1231/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 v. 29.04.2004 Art. 4;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1055/14

Vorläufige Gewährung von Regelbedarf unter Anrechnung des überschießenden Kindergeldes sowie des Einkommens aus ElterngeldGlaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsPrüfung der HilfebedürftigkeitAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2Folgenabwägung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1231/14 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 1232/14 B

DRsp Nr. 2014/15555

Vorläufige Gewährung von Regelbedarf unter Anrechnung des überschießenden Kindergeldes sowie des Einkommens aus Elterngeld Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Prüfung der Hilfebedürftigkeit Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Folgenabwägung

Die Frage der Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist komplex und kann in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.05.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) vorläufig für den Zeitraum vom 15.04.2014 bis zum 30.09.2014 den Regelbedarf nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung des überschießenden Kindergeldes für den Antragsteller zu 2) sowie des Einkommens aus Elterngeld für die Monate April bis August 2014 zu gewähren. Der Antragstellerin zu 1) wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus C beigeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.