SG Duisburg, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 333/14
Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsPrüfung der allgemeinen Voraussetzungen der LeistungsgewährungBulgarische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik DeutschlandLeistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II - Verweis auf die Vorlageentscheidung des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 REuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II - Verweis auf den Vorlagebeschluss vom 22.5.2014 - L 7 AS 2136/13
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.06.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 587/14 B ER
DRsp Nr. 2014/10848
Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsPrüfung der allgemeinen Voraussetzungen der LeistungsgewährungBulgarische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik DeutschlandLeistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II - Verweis auf die Vorlageentscheidung des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 REuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1SGB II - Verweis auf den Vorlagebeschluss vom 22.5.2014 - L 7 AS 2136/13
Sofern im europäischen Rechtsgefüge ein Gleichbehandlungsgebot - insbesondere Art. 45AEUV oder Art. 4EGV 883/2004 greift - ist die nationale Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1SGB II unmittelbar diskriminierend. Die starre zeitliche Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 verletzt daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Tenor
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