LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2019
L 18 AS 467/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1734/19

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsProzentuale Berücksichtigung von geltend gemachten Regelbedarfen80%-Schwelle

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 467/19 B ER

DRsp Nr. 2019/6997

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Prozentuale Berücksichtigung von geltend gemachten Regelbedarfen 80%-Schwelle

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Regelbedarfe i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II nur in Höhe von 80 v.H. zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2019 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 20. Februar 2019 bis 31. Mai 2019, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 92,08 EUR, für Februar 2019 entsprechend anteilig, zu gewähren.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird im Übrigen abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B bewilligt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 20 Abs. 1;

Gründe: