Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2022 hat das Sozialgericht Berlin () den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für einen beschränkten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren und entstehenden Bedarf für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme der Regelsätze nach dem () abzüglich eines Abschlages von 15% sowie eines Betrages für die Unterkunftskosten sei im Rahmen einer Folgenabwägung auszusprechen, da offen sei, ob den rumänischen Antragstellern als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach § [Antragstellerin zu 1), die Mutter des Antragsteller zu 2) und der Antragstellerin zu 3)] bzw. § Abs. S. 2 [Antragsteller zu 2) und 3)] zuständen oder der Ausschlussgrund des § Abs. S. 2 Nr. (Aufenthaltsrecht alleine zum Zwecke der Arbeitsuche) eingreife. Von letzterem geht der Antragsgegner aus.
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