LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.05.2019
L 11 AS 122/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 827/18

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsAnrechnung von VermögenPrivates Kraftfahrzeug

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 122/19 B ER

DRsp Nr. 2019/10639

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Anrechnung von Vermögen Privates Kraftfahrzeug

Ein vom Arbeitsuchenden genutztes Kfz ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn dessen Verkehrswert bei realitätsnaher Betrachtung zumindest die Summe aus dem Wert für ein angemessenes Kraftfahrzeug und den Grundfreibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht überschreitet.

Der die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. Februar 2019 wird geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahren S 22 AS 167/10 - SG Osnabrück sowie Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 16. April 2019) für den Monat Dezember 2018 273,00 Euro und für die Monate Januar bis Juli 2019 650,00 Euro pro Monat zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).