LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2015
L 2 AS 587/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 1. Alt.; SGB II § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 732/15

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IITeilnahme am Berufsgrundschuljahr an einem BerufskollegPrüfung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 Alt. 1 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 587/15 B ER

DRsp Nr. 2015/11188

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Teilnahme am Berufsgrundschuljahr an einem Berufskolleg Prüfung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 Alt. 1 SGB II

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2015 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 1. Alt.; SGB II § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe