LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2015
L 2 AS 64/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 9; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3389/14

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an bulgarische StaatsangehörigeGlaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 64/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4555

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an bulgarische Staatsangehörige Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

Im Falle wirtschaftlich inaktiver EU-Bürger, die nicht einmal zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist sind und sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten, gilt der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II. Dieser Leistungsausschluss erstreckt sich auch auf die Familienangehörigen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.01.2015 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 9; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.

Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt.