LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2014
L 7 AS 1035/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 v. 29.04.2004 Art. 4; SGB II § 7 Abs. 4a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1530/14

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II für einen niederländischen Staatsangehörigen (hier: Folgenabwägung)Sicherstellung der Erreichbarkeit eines WohnungslosenAnwendbarkeit des Ausschlussgrundes nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1035/14 B ER

DRsp Nr. 2014/12681

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II für einen niederländischen Staatsangehörigen (hier: Folgenabwägung) Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Wohnungslosen Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

1. Die Erreichbarkeit eines Wohnungslosen kann auch dadurch sichergestellt werden, dass er sich jeden Tag bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung (hier eine Diakonie, von der der Wohnungslose Lebensmittel erhält) meldet, die sich im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Grundsicherungsträgers befindet und die sich verpflichtet, dem Grundsicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet. 2. Die Frage, ob der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II greift, kann aufgrund ihrer Komplexität nicht abschließend beurteilt werden.

Tenor