Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Rahmen des Eilverfahrens vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 15.10.2018.
Die 1974 geborene Bf mit rumänischer Staatsangehörigkeit war in Deutschland berufstätig. Am 01.11.2015 bezog sie in A-Stadt, A-Straße 12, eine 47 qm große Zweizimmerwohnung, für die sie als Alleinmieterin monatlich 1300,00 EUR Warmmiete zahlte.
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