LSG Bayern - Urteil vom 04.02.2019
L 7 AS 1014/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG München, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2457/18

Vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB IIVersagung wegen mangelnder MitwirkungHinweistatsachen für eine BedarfsgemeinschaftGegenseitiger Einstandswille

LSG Bayern, Urteil vom 04.02.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1014/18 B ER

DRsp Nr. 2019/3686

Vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II Versagung wegen mangelnder Mitwirkung Hinweistatsachen für eine Bedarfsgemeinschaft Gegenseitiger Einstandswille

1. Die Einstandspflicht eines nichtehelichen Partners ist vom wechselseitigen Willen abhängig, füreinander einstehen zu wollen. 2. Dabei handelt es sich um einen rein subjektiven Tatbestand, der nur mit Hilfe von (mittelbaren) Hinweistatsachen ermittelt werden kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c);

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Rahmen des Eilverfahrens vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 15.10.2018.

Die 1974 geborene Bf mit rumänischer Staatsangehörigkeit war in Deutschland berufstätig. Am 01.11.2015 bezog sie in A-Stadt, A-Straße 12, eine 47 qm große Zweizimmerwohnung, für die sie als Alleinmieterin monatlich 1300,00 EUR Warmmiete zahlte.