LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2018
L 20 KR 72/18 B ER
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 52a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 37/18

Vorläufige Gewährung von KrankenversicherungsschutzLeistungsausschluss wegen MissbrauchZuzug in die Bundesrepublik Deutschland allein zur Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 72/18 B ER

DRsp Nr. 2018/17484

Vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsschutz Leistungsausschluss wegen Missbrauch Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland allein zur Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen

1. Die Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen ist missbräuchlich, wenn sich eine Person allein deswegen in die Bundesrepublik Deutschland begibt, um diese Leistungen zu erhalten. 2. Der missbräuchliche Erhalt von Leistungen muss also das bestimmende Motiv des Zuzugs sein; nur bedingter Vorsatz ist nicht ausreichend. 3. Standen andere Motive im Vordergrund, liegen die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 52a SGB V nicht vor. 4. Der Leistungsbedarf muss für einen Leistungsausschluss damit begriffsnotwendig bei der Einreise bereits bekannt - oder zumindest vorhersehbar - gewesen sein.

Tenor

I.

Zum Verfahren werden beigeladen:

1.

Bezirk Unterfranken, Sozialverwaltung, C-Straße, C-Stadt

2.

Landkreis Main-Spessart, Sozialhilfeverwaltung, D-Straße, D-Stadt

3.

Jobcenter Main-Spessart, E-Straße, D-Stadt

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., B-Stadt, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGG § 86b Abs. 2;