LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.03.2019
L 13 AS 43/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 23 Abs. 3; SGB XII § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 35/19

Vorläufige Gewährung von GrundsicherungsleistungenLeistungsausschluss für arbeitsuchende EU-BürgerNeufassung des § 23 Abs. 3 SGB XIIKeine Leistungen im Ermessenswege

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen L 13 AS 43/19 B ER

DRsp Nr. 2019/7081

Vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger Neufassung des § 23 Abs. 3 SGB XII Keine Leistungen im Ermessenswege

1. Die BSG-Rechtsprechung zur Rechtslage bis zum 28. Dezember 2016 in Bezug auf einen Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 SGB XII durch Art. 2 Nr. 1 SGB XII vom 22. Dezember 2016 mit Wirkung vom 29. Dezember 2016 gegenstandslos geworden. 2. Durch die Neufassung ist klargestellt worden, dass den ausgeschlossenen Personen weder ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII zusteht, noch dass ihnen - wie es das BSG zuvor entschieden hatte - Leistungen im Ermessenswege gewährt werden müssen.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Februar 2019 (einstweiliger Rechtsschutz) wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 23 Abs. 3; SGB XII § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 26. Februar 2019 ist nicht begründet.