LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.06.2018
L 7 AY 1511/18 ER-B
Normen:
AsylbLG § 3 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AsylbLG § 1a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 1158/18 ER
SG Karlsruhe, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 1157/18

Vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach dem AsylbLG in Form von GeldleistungenSicherstellung des gegenwärtigen ExistenzminimumsAusreisepflichtiger AusländerInteressenabwägungIm Einzelfall unabweisbar gebotene Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen L 7 AY 1511/18 ER-B

DRsp Nr. 2018/8386

Vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach dem AsylbLG in Form von Geldleistungen Sicherstellung des gegenwärtigen Existenzminimums Ausreisepflichtiger Ausländer Interessenabwägung Im Einzelfall unabweisbar gebotene Leistungen

1. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG regelt nicht, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist; dies erfolgt über eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse sind gegeneinander abzuwägen. 3. Die gesetzlich nach § 1a Abs. 1 AsylbLG zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung auf die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen erfordert eine individualisierte Prüfung.

Tenor