LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2014
L 2 AS 996/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 44a Abs. 1 S. 7; SGB II § 8 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 v. 29.04.2004 Art. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1366/14

Vorläufige Gewährung von Alg II nach Folgenabwägung für polnischen StaatsbürgerEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIVorleistungspflicht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers (hier: keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 996/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15024

Vorläufige Gewährung von Alg II nach Folgenabwägung für polnischen Staatsbürger Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Vorleistungspflicht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers (hier: keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger)

1. Bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit des Arbeitssuchenden hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen. Die in § 44a SGB II angeordnete Regelung der Zahlung des Alg II durch die Träger des SGB II darf nicht erst einsetzen, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit besteht. 2. Besteht keinerlei Verbindung zum Arbeitsmarkt und dient die Ausübung des Freizügigkeitsrechts einzig und allein dem Ziel, Sozialhilfe zu erhalten, sprechen gute Gründe dafür, dass ein Leistungsausschluss möglich ist. Sollte allerdings eine Verbindung zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt begründet worden sein, sprechen gewichtige Gründe gegen die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.

Tenor