SG Düsseldorf, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1366/14
Vorläufige Gewährung von Alg II nach Folgenabwägung für polnischen StaatsbürgerEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIVorleistungspflicht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers (hier: keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger)
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 996/14 B ER
DRsp Nr. 2014/15024
Vorläufige Gewährung von Alg II nach Folgenabwägung für polnischen StaatsbürgerEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB IIVorleistungspflicht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers (hier: keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger)
1. Bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit des Arbeitssuchenden hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen. Die in § 44aSGB II angeordnete Regelung der Zahlung des Alg II durch die Träger des SGB II darf nicht erst einsetzen, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit besteht.2. Besteht keinerlei Verbindung zum Arbeitsmarkt und dient die Ausübung des Freizügigkeitsrechts einzig und allein dem Ziel, Sozialhilfe zu erhalten, sprechen gute Gründe dafür, dass ein Leistungsausschluss möglich ist. Sollte allerdings eine Verbindung zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt begründet worden sein, sprechen gewichtige Gründe gegen die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II.
Tenor
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