Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. März 2019 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab 5. Februar 2019 bis 31. Juli 2019, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Berufsausbildungsbeihilfe unter Anrechnung der gewährten Ausbildungsvergütung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
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