LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2019
L 18 AL 45/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 8/19

Vorläufige Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe unter Anrechnung gewährter AusbildungsvergütungBefriedigung eines elementaren Lebensbedarfs im Zeitpunkt seiner EntstehungGegenwärtigkeitsprinzip

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen L 18 AL 45/19 B ER

DRsp Nr. 2019/6996

Vorläufige Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe unter Anrechnung gewährter Ausbildungsvergütung Befriedigung eines elementaren Lebensbedarfs im Zeitpunkt seiner Entstehung Gegenwärtigkeitsprinzip

Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht; dies folgt aus dem sog. Gegenwärtigkeitsprinzip.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. März 2019 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab 5. Februar 2019 bis 31. Juli 2019, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Berufsausbildungsbeihilfe unter Anrechnung der gewährten Ausbildungsvergütung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1;

Gründe: