Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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