LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2014
L 2 AS 572/14 B ER
Normen:
SGG § 86b; SGG § 86a;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 886/14

Vorläufige Erbringung von Leistungen der GrundsicherungErneute Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz nach ablehnendem Beschluss des Antrages auf einstweilige Anordnung bei gleichem Streitgegenstand und mit früherem Verfahren identischem VorbringenAuswirkung der Rechtskraft von Beschlüssen über Anträge auf einstweilige AnordnungPrüfung der Änderung der Sach- und Rechtslage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 572/14 B ER

DRsp Nr. 2014/6559

Vorläufige Erbringung von Leistungen der GrundsicherungErneute Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz nach ablehnendem Beschluss des Antrages auf einstweilige Anordnung bei gleichem Streitgegenstand und mit früherem Verfahren identischem VorbringenAuswirkung der Rechtskraft von Beschlüssen über Anträge auf einstweilige AnordnungPrüfung der Änderung der Sach- und Rechtslage

1. Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in Rechtskraft, wenn kein Rechtmittel mehr möglich ist. 2. Erwächst ein Beschluss über einen Antrag auf einstweilige Anordnung in Rechtskraft, steht dies einer erneuten Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz entgegen, wenn der erneute Antrag sich auf den gleichen Streitgegenstand bezieht und das Vorbringen mit dem im früheren Verfahren praktisch identisch ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b; SGG § 86a;

Gründe