LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2015
L 1 KR 35/15 B ER
Normen:
SGB X § 66 Abs. 4 S. 1 und S. 3; SGB X § 66 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 2094/14 ER

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem BeitragsbescheidAusfertigung eines vollstreckbaren BeitragsbescheidesFolgenabwägung im Eilverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 35/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4530

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid Ausfertigung eines vollstreckbaren Beitragsbescheides Folgenabwägung im Eilverfahren

1. Es ist fraglich, ob es sich bei der formalen Vorschrift des §§ 66 Abs. 4 S. 3 SGB X um eine Norm handelt, die auch dem Schutz des Vollstreckungsschuldners dient oder ob vielmehr nur im allgemeinen öffentlichen Interesse die Durchführung hoheitlicher Zwangsmaßnahmen an die Gewährleistung entsprechender Qualifikation und Verantwortlichkeit geknüpft sein soll. 2. Wendet sich der Antragsteller nicht gegen die titulierten Forderungen selbst, ist es nicht ersichtlich, dass ihn der Fortgang des Vollstreckungsverfahrens unzumutbaren Belastungen aussetzen könnte.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 66 Abs. 4 S. 1 und S. 3; SGB X § 66 Abs. 1 S. 3;

Gründe: